Die Dame liegt verdammt falsch:
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Kraftfahrgesetz-Duchführungsverordnung
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
......
2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
.....
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen 100 km/h,
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers 100 km/h, (Anmerkung von mir: auf allen Freilandstraßen incl. Autobahnen und Autostraßen)
Du durftest also 100 fahren.
Ich hoffe, du kannst die Überweisung noch stoppen, denn wenn der Betrag der Anonymverfügung rechtzeigt in voller Höhe eingeht, dann hast du keine Rechtsmittel mehr.
Bitte lass mir das Schreiben der BH zukommen, ich werde mich direkt mit dem Leiter der BH auseinander setzen, damit die Dame belehrt wird. Meine Emailadresse: haidi (ät) wirzwei (Punkt) info (Ät und Punkt ersetzen, Leerstellen weglassen)