Ausgangsbeschränkungen - was heisst das

  • Hi,
    ich will hier keinen neuen allgemeinen C-Faden eröffnen, sondern mal konkret über die Konsequenzen fragen, da hier ja auch einige RAs unterwegs sind, bin ich gespannt auf die Antworten...


    Die Grundfrage ist, sind die Ausgangsbeschränkungen bis JUNI de facto ein Urlaubs- und Wegfahrverbot? "Wohnung nicht verlassen" klingt jetzt nicht nach "im Womo übernachten". Auf der anderen Seite gilt das Womo bewohnt ja als "Wohnung" wohl im strafrechtlichen Sinne und wir haben ja hier auch schon gelesen, wenn Fenster und Türen zu, ist man "drin". Aber das ist ja nicht die Wohnung im eigentlichen Sinn.


    Ich hoffe ja nach wie vor spätestens Pfingsten auf unserem Stammcampingplatz zu stehen (ja mit Abstand, geimpft und 50 Tests im Auto) und daher die Frage, kann man sich das heute schon abschminken aufgrund der Ausgangsbeschränkungen, wenn man nicht unter 100 kommt (und die Zahl lässt sich ja durch mehr Testen beliebig treiben wie selbst ARD und ZDF in den Nachrichten schon im Nachsatz mitteilen "es wurde ja auch mehr getestet").


    Also heißt das wirklich, dass ich bei meinem Hauptwohnmeldesitz ab 22Uhr eingeschlossen werde bis Juni solange die 7TI > 100 ist und selbst autarker Campingurlaub nicht statt finden wird? Ganz streng genommen, auch wenn das nicht mein Plan ist, ist damit ja auch die 1Nacht Regel ausser Kraft gesetzt, wenn es ein indirektes Reiseverbot ist und das Auto noch nicht als Wohnung gilt.



    Ich habe auch unseren Campingplatz gefragt:


    "Was bedeutet die "Ausgangssperre" fürs Camping? Das man 22Uhr im Wohnmobil bleiben muß oder ist das der generelle Todesstoß für jede Campingübernachtung bis Juni?"


    Die Anwort: " das können wir Ihnen leider alles noch nicht beantworten."


    Kann einer sachlich Licht ins Dunkel bringen, Danke


    Kay

    ---
    LaStrada Avanti H (2013) mit Hecksitzgruppe/Hubbett, 148PS, Mopedträger, Gas- & Dieselheizung (Planar2D), SOG
    140+100Wp (PAR) Solar mit Votronic MPP 250, LCD-Solar-Computer S + Büttner BatterieComputer 4000IQ mit Shunt

  • Da wird es wohl bald eine Antwort vom Bundesverfassungsgericht geben.
    Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte ja schon Einwände genug.
    Und die im Moment vermuteten Durchfahrverbote hochinzidenter Kreise sind ja auch schon bemerkenswert.


    Ich glaube nicht, dass wir hier die Expertise haben, das sauber zu beurteilen.

  • Trotzdem denke ich da an eine Differenzierung beider Gegebenheiten der Maßnahmen.


    Die Übernachtung aufgrund touristischer Hintergründe, steht nicht im gleichsamen Einklang der Ausgangsbeschränkung.


    Die Frage vom Kay stellte sich mir genauso, da ich zu einem Werkstatt-Termin im Mai aufbrechen müsste.


    Meine Übernachtung im Kasten (Stellplatz auf einem Hotelparkplatz), stellt keine touristische Reise dar und wäre erklärbar.
    So die Erklärung vom Hotelbesitzer.


    Die Reise zu einem Campingplatz regelt sich von alleine, durch das derzeitige Verbot der touristischen Übernachtung.
    Da wird auch der avisierte Platz weiterhin geschlossen bleiben.


    Stellt der Kasten also als Alleinstellungsmerkmal eine Behausung dar, indem ich diesen nicht zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens verlassen darf?


    Gott hilf mittlerweile im Durchblick o_O


    Liebe Grüße

  • Laut Gericht ist ein Wohnwagen oder Wohnmobil als Wohnung zu sehen. Das bezieht sich aber auf den Einbruch und Festlegung auf das Strafmaß. Geldstrafe oder Freiheitsentzug ... hatte ich mal durch Zufall gefunden -> siehe hier. Ob das als Ausrede/Argument zählt... ???

    :) Gruß Andreas
    www.ast-fg.de -> über uns und unsere Reisen in den "wilden Osten" Jetzt dürfen wir auch mit dem eigenen fahren. Knaus Freeway 630 (MJ 2018) genannt die "Allgäu-Kuh"

  • In SPO (St. Peter Ording) öffnen Campingplätze zum 01.05. teilweise als Modellversuch für Urlauber, aber mit Einschränkungen. Sanitärgebäude bleiben geschlossen. Alle 2 Tage muss getestet werden und der Aufenthalt wird über Luca dokumentiert.

    Gruß
    Bert
    Livingstone Duo Linea Bianco - L636 - 3,85 to - Ducato - 2.3 L - Automatic - 150 PS - Bj. 2017

  • In SPO (St. Peter Ording) öffnen Campingplätze zum 01.05. teilweise als Modellversuch für Urlauber, aber mit Einschränkungen. Sanitärgebäude bleiben geschlossen. Alle 2 Tage muss getestet werden und der Aufenthalt wird über Luca dokumentiert.


    Hat ja jetzt nicht direkt etwas mit der Frage vom Kay @LC4 zu tun, aber du kannst ja mal versuchen in diesem Zeitraum ein Sandkorn als Stellplatz für dich zu buchen. :D

  • Laut Gericht ist ein Wohnwagen oder Wohnmobil als Wohnung zu sehen. Das bezieht sich aber auf den Einbruch und Festlegung auf das Strafmaß. Geldstrafe oder Freiheitsentzug ... hatte ich mal durch Zufall gefunden -> siehe hier. Ob das als Ausrede/Argument zählt... ???


    Das hat mit den Corona-Vorschriften nichts zu tun.


    Im Strafrecht unterscheidet man einiges, was im StGB geregelt und teilweise von den Gerichten ausgelegt wird.
    So ist es z.B. ein " einfacher " Diebstahl (heißt so)(§ 242 StGB), wenn Dir jemand Deinen Gartengrill klaut und wird relativ mild betrachtet.
    Ein " Einbruchsdiebstahl "(§243StGB) ist da schon " etwas heftiger " und wird als schwerwiegender angesehen,
    weil man - nur mal in Kurzform geschildert, weil es sonst zu kompliziert wird - mehr " kriminelle Energie " aufbringen muß.


    In diesem Zusammenhang haben Juristen dann nachgedacht über Zirkuszelte und Trallala und eben auch über Wohnwagen,
    oder Wohnmobile.


    Und in diesem Zusammenhang kann ein Kastenwagen als Wohnung zu sehen sein, will heißen, dass der/die/das
    mehr auf die Finger bekommen kann, wenn er Deine Kiste knackt, als wenn er nur die Wäsche von der Leine klaut.


    Über die Corona-Vorschriften jetzt im einzelnen zu debattieren, ist müßig, weil wieder mal geklagt wird.
    Also warten wir lieber statt zu spekulieren, wie das BVerfG, oder wer auch immer wie entscheidet.


    Wichtig ist dann noch zu wissen, dass die meisten Gerichtsverfahren jetzt mit sog. " Eilverfahren " angeleiert werden.
    Gegen die Entscheidungen in diesen Eilverfahren, die durch Beschlüsse (vorerst) beendet werden,
    sind dann immer noch Rechtsmittel möglich, die zum Hauptverfahren führen - auch kompliziert, bedeutet, es dauert und dauert ...

  • Moin


    Wohne in Bayern und habe somit schon über ein Jahr Erfahrung mit Ausgangsbeschränkungen.


    Ausgangsbeschränkung heißt mit dem Hintern zu Hause zu bleiben, und das ist die Wohnung.
    Wohnmobile und Wohnwagen gehören nicht dazu, es sei denn, man hat keinen anderen festen 1. Wohnsitz.


    Auch unseren Wohnwagen auf dem Dauercampingplatz müssen wir um 22:00 Uhr verlassen.


    Wohnmobile und Wohnwagen als Wohnung zu definieren, um Ausgangsbeschränkungen zu umgehen halte ich für sehr weit hergeholt und widerspricht der Absicht, das Infektionsgeschehen durch Reisevermeidung einzudämmen.


    Im Übrigen ist Camping außerhalb von Camping- und Stellplätzen in Deutschland verboten und auf die Ausrede von wegen Herstellung der Fahrtüchtigkeit kann man sich in Zeiten von Vermeidung touristischen Reisens wohl kaum berufen.


    Gilt natürlich alles nur für private bzw. touristische Reisen und abgesehen von Modellregionen.


    Gruß
    Michael

  • Die Konsequenz bedeutet für mich, dass ich sowohl Steuern als auch Versicherungsbeiträge zurück fordern werde.
    Da 95% aber nicht den Arsch dazu haben wird das wohl nicht viel bewirken ...


    cu

  • Das was Campscout schreibt ist richtig. Im Sinne der Auslegung der momentan 12. BayInfSMV gilt Ausgangssperre ab 22.00 Uhr. Ein Übernachten im Wohnmobil wird nicht als Wohnung gesehen. Somit ein Verstoß gegen die Verordnung. Bußgeld im Regelsatz bei fahrlässiger Begehung 500 Euro plus Gebühren plus Auslagen

  • Und Ghostwriter. Es wird keinen interessieren wegen der Rückforderung von Steuern und Versicherung. Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs muss einen gültigen Haftpflichtvertrag haben und auch dafür Steuern bezahlen. Wenn du natürlich einen so kulanten Versicherer hast, der dir die Beiträge zurückzahlt. Respekt. Viel Glück dabei.

  • Also, auch wenn jetzt hier OT, die HUK24 hat mich von sich aus angeschrieben, dass es Erstattungen geben wird.


    Dafür hat die Landesregierung Schwerin den harten Lockdown von sich aus auf 22.5. verlängert...wenn jetzt keine Ausnahmen für Geimpfte kommen, wars das mit Pfingsten an der Ostsee. Dann hat sich die Frage oben selbst überholt, wenn I>100 bleibt.


    Kay

    ---
    LaStrada Avanti H (2013) mit Hecksitzgruppe/Hubbett, 148PS, Mopedträger, Gas- & Dieselheizung (Planar2D), SOG
    140+100Wp (PAR) Solar mit Votronic MPP 250, LCD-Solar-Computer S + Büttner BatterieComputer 4000IQ mit Shunt

  • Die Konsequenz bedeutet für mich, dass ich sowohl Steuern als auch Versicherungsbeiträge zurück fordern werde.
    Da 95% aber nicht den Arsch dazu haben wird das wohl nicht viel bewirken ...


    cu


    Fordert jedoch zuvor eine Stilllegung des Fahrzeuges um der Aussage eine Gewichtung beim Zoll und der Assekuranz zu geben.
    Das wissen zumindest 95% ;)
    Soll ja Fahrzeughalter geben, die das Fahrzeug nicht nur für den Urlaub nutzen.
    Eine Stilllegung bedeutet für Zoll und Versicherung eine Nicht-Nutzung und ist über jeden Zweifel der finanziellen Forderung erhaben.

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