Garantie Basisfahrzeug

  • gestern erführ ich mehr zufällig, dass mein Basisfahrzeug (Peugeot) nicht mehr in der Garantie ist.


    Alles halb so wild. War bei mir auch. Der Chassis Hersteller (bei mir Citroen) lässt schon mal in seiner Software die Erstzulassung drin, die der leere Kasten hatte. Wenn es sich um eine ECHTE Neuzulassung als Wohnmobil handelt, dann einfach Fahrzeugschein vorlegen und das in deren Software ändern lassen. Dann wird die Garantiezeit ab Erstzulassung als Wohnmobil ohne Probleme akzeptiert.
    Dazu muss man sich auch nicht mit unmotivierten Womo-Händlern rumärgern (obwohl die juristisch verantwortlich sind). Wenn der Chassi Hersteller die Änderung der Garantiezeit vornimmt, ist das Problem damit gelöst.

    Pössl Roadcamp R, 2015, Citroen 2,2 l / Euro 5 / 130 PS, heavy Fahrwerk mit 16 Zoll. 150 Ah Liontron LiFePo4 + WCS Ladebooster 45 A, 100er Solar, Maxxfan.

    3 Mal editiert, zuletzt von benni1974 ()

  • Das ist so nicht ganz richtig:


    Der Hersteller des Kastens erfasst das erste Auslieferungsdatum. Das ist keine EZ. Je nach Abnehmer beginnt dann tatsächlich die Garantie für das Basisfahrzeug.


    Ein Garantiebeginn ist nicht grundsätzlich von der echten Erstzulassung auf den Endkunden abhängig.

    Gruß, Michael


    Weinsberg Carabus Fire 601 MY18, mit Solarpanel 100WP, GW-Cam, 120 Lifepo4, sonst alles Serie :D

  • Sofern Yogis Hymer ein Neuwagen war und das war er dann als Hymercar, hat er Anspruch auf die gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG! Das sind mal 24 Monate, die macht er bei dem geltend, der ihm den Hymercar verkauft hat! Sollte er eine GARANTIE oder Zusatzgarantie haben, haftet dafür der Garantiegeber! Den kann man den Unterlagen entnehmen!

  • naja, "total" ist relativ - zB würde ich bei einem Airbagfehler oder der bekannten Wasserablaufproblematik mitnichten den Womo-Dealer dranlassen, der auch sonst nicht mit Werkstattfähigkeiten glänzt. OK, Fiat ist dann oft die Regen-Traufe-Nummer, aber trotzdem dichter dran...

    MainCamp V600Q auf Peugeot, 150 PS, TZ 8/17


    ich grüsse und verabschiede mich bewusst nicht in jedem einzelnen Beitrag, in einer realen Unterhaltung macht man das ja auch nicht bei jedem Satz...

  • okay, sollte ich das in der Diskussion überlesen haben, dass es ausschliesslich um die rechtliche Seite und somit um das Melden der Probleme geht, bin ich absolut bei Dir. Wenn dann der Hersteller an Fiat weiterleiten will, ist das ein Problem , Ansprechpartner ist selbstredend der Verkäufer.

    MainCamp V600Q auf Peugeot, 150 PS, TZ 8/17


    ich grüsse und verabschiede mich bewusst nicht in jedem einzelnen Beitrag, in einer realen Unterhaltung macht man das ja auch nicht bei jedem Satz...

  • Moin ! Ich habe das hier nochmal rausgesucht, weil ich mich gerade sehr über Citroen und den Umgang mit dem Endkunden ärgere und wollte wissen ob es da ähnliche Erfahrungen gibt.
    Bei unserem Fahrzeug wurde im letzten Jahr die Garantie auf das Erstzulassungsdatum zurückgesetzt, ich habe eine Mail von Citroen bekommen, wo aber das Datum um 4 Wochen falsch eingetragen ist ( statt 13.7 steht in der Mail 18.8 Garantiebeginn ) jetzt macht Citroen wegen dieser 4 Wochen eine Welle und lehnt jede Übernahme
    von Kosten auf Garantie ab, auch wenn ich das Schriftlich habe. Im System ist 13.7 eingetragen und das gilt.


    Ich bin sehr begeistert wie der Citroen Konzern mit dem Kunden umgeht.


    Es geht bei unserem Fahrzeug um die Domlager, wobei ich eine Rückmeldung der Werkstatt aktuell noch nicht habe.
    Er hatte darum gebeten mit der Citroen Hotline eine Klärung zu suchen, da gibt es nach Interner Klärung
    ein klares NEIN !!!!
    Vielen Dank.
    Viele Grüße Mathias :mad::(

  • Um das mal aufzudröseln.


    Garantie ist freiwillig und es gilt, was in der Garantieurkunde steht. Das ist was anderes als Gewährleistung.


    Das Basisfahrzeug hat die Hersteller-Garantie. Die Gewährleistung für das gesamte Fahrzeug hat der Verkaufshändler. So kommt es zu der Situation, daß sich ein Käufer zumindestens für das Basisfahrzeug im Falle eines Schadens aussuchen kann, auf was er sich beziehen will:


    Auf die Garantie bei einer Markenwerkstatt


    oder


    auf die Gewährleistung beim Verkaufshändler.


    Dem Verkaufshändler kann man durchaus auch den Schaden am Basisfahrzeug an die Backe hängen. Dann muss er sich drum kümmern, daß das Fahrzeug zu einer Markenwerkstatt kommt.


    Was den Aufbau betrifft, hatte mein Westfalia Columbus überhaupt keine Werksgarantie. Es gab und gibt auch heute keine Garantieurkunde und ich habe das auch so mit dem Werkskundendienst geklärt. Es existiert also nur die Gewährleistung des Händlers. In meinem Falle unterstützte das Werk allerdings stark die Bemühungen des Händlers. Wahrscheinlich im Wissen der Tatsache, daß ich meine Rechte und den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kenne und man dem Händler eine Rückabwicklung ersparen wollte bzw. er die Power hatte, beim Hersteller Druck zu machen. Das Ergebnis war sehr zufriedenstellend. Das muss auch mal gesagt werden. Ich weiss nicht, ob das nur bei Westfalia so ist, oder bei weiteren WoMo-Herstellern.


    Der Händler verweist natürlich gern erstmal auf die diversen Garantien der Hersteller der eingebauten Teile wie Heizung, Pumpen etc. Dann ist er den Ärger los und der Kunde schlägt sich mit verschiedenen Garantieträgern herum. Es sei denn, dieser bezieht sich auf die gesetzliche Gewährleistung. Dann muss der Händler sich kümmern.


    Was das Datum des Garantiebeginn´s anbelangt ist, zumindestens bei den PSA-Produkten, das "Datum des Garantiebeginns" vom Verkaufshändler in "DIALOG", so hieß das Dispositionsssystem zumindestens zu meinen aktiven Automobilzeiten, einzugeben.


    Nun ist bei Wohnmobilen die Besonderheit, daß die Verkaufshändler in den allermeisten Fällen keine Markenhändler des Chassisherstellers sind und keinen Zugriff z.B. auf "DIALOG" haben. Da wird dann meiner Vermutung nach vom Werk bzw. der Importorganisation selbst ein fiktives Datum eingegeben, welches meistens der Übergabe an den Ausbauer entspricht, aber völlig unabhängig von der Erstzulassung ist. Da wird es für den Kunden dann ärgerlich, wenn die Differenz zwischen "Garantiebeginn" und "Erstzulassung" zu groß ist.


    Es ist aber Abhilfe möglich. Ich würde mich an einen Händler wenden und ihn bitten, anhand der VIN in DIALOG das Datum des Garantiebeginns zu prüfen und, wenn völlig daneben, beim Hersteller eine Korrektur zu veranlassen. Das machen die.


    Gruß


    Leo


    PS: Im Falle von Stema kann man das Problem, sofern das Datum der Übernahme vom Händler noch nicht mehr als 2 Jahre verstrichen ist, dem Händler als Gewährleistungsfall andienen. Da kommt er nicht raus. (Klar, er verweist gern an den Chassishersteller um das Problem nicht zu bekommen. Aber.......)

  • Moin !
    Leo Bodo , danke nochmal für die ausführliche Erklärung, mir ist das alles bekannt und mit meinem Händler gibt und gab es da auch keinen Stress, die haben schon einiges gemacht und ich bekam auch problemlos ein Auto gestellt, da ich den Kasten als Zweitwagen regelmäßig brauche.
    Mir ging es darum das die Hotline von Citroen einen Fehler gemacht hat, sonst hätte ich den Kasten schon eher hingebracht, EZ 13.07.2017 und dann 2 Jahre so macht das Sinn.
    In der Mail stand aber , das das Garantiedatum auf den 13.08.2017 festgelegt wurde, warum auch immer,
    Im System haben sie aber das Richtige Datum hinterlegt.
    Aber Citroen will das nicht aus Kulanz oder wie auch immer ändern.
    Das finde ich einfach dem Endkunden gegenüber ziemlich unkulant, war ja nicht mein Fehler.


    Ich habe den Kasten wieder, Domlager geprüft ok, sie konnten nichts feststellen. Die Lenkungsgeräusche (knarren) waren auch wieder weg. Ein Software Abdate haben sie gemacht, alles mutmaßlich auf Garantie , E-MAIL in Kopie Mal abwarten was jetzt passiert.
    Sonst gebe ich das an meinen Verkaufshändler weiter.( Kaufdatum 16.08.2018).


    Viele Grüße Mathias


  • Ich finde es nicht unkulant, daß der Hersteller es ablehnt, daß Du aus einem Fehler einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters (wie auch immer der zustande kam) Profit schlagen willst. Wie Du selbst betonst, ist die Garantiefrist vorbei. Ich wäre da auch sperrig.


    Der richtige Weg wäre m.E. gewesen, hier auf dem Kulanzwege etwas zu versuchen. Die tatsächliche Garantie ist ja nur kurz vorbei. Ich könnte mir vorstellen, daß da was gegangen wäre. Vielleicht ist ja noch was möglich.


    Ansonsten beachte die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtkauf, wenn Du den Verkaufshändler haftbar machen willst. Ich gehe davon aus, daß der Händler, bei dem Du das Fahrzeug am 16. 8. 2018 gekauft hat, die Gewährleistungsfrist per AGB-Klausel wirksam auf 1 Jahr verkürzt hat. Meines Wissens ist bei der Gewährleistungsfrist allerdings nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern das Datum der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeug entscheidend. Das ist meistens ein paar Tage später.


    Bei Unklarheiten schalte besser einen Rechtsantwalt ein. Erstens dürfen Laien in Foren m.E. keinen Rechtsrat erteilen und zweitens weiss man nie, wer da mit welchem Hintergrund schreibt.


    Gruß


    Leo

  • ... Erstens dürfen Laien in Foren m.E. keinen Rechtsrat erteilen und zweitens ...


    ... zweitens dürfen auch Juristen hier keine Einzelfall-Beratung machen.
    ( Generelle Grundsätze dürfen von Juristen dargestellt werden.
    Laien können sich dazu äußern, sollten dann aber deutlich angeben, was wo zitert ist und was demgegnüber die eigene Meinung ist.
    Die eigene Meinung von Laien ist dabei nicht grundsätzlich uninteressant, aber die Meinung, wie etwas seien sollte und wie es geregelt werden sollte, bleibt dann eine persönliche Ansichtssache und darf nicht vermischt werden mit sachlichen Darstellungen von gesetzlichen Regelungen oder der Rechtsprechung.


    Also :
    Wenn jemand schreibt, ich finde, alle Autofahrer müssten hupen, wenn sie einen Fußgänger sehen; das fände ich sicherer,
    ist das o.k.


    Wenn aber jemand schreibt, alle Autofahrer müssen hupen, wenn sie einen Fußgänger sehen,
    hört sich das an wie eine juristische Regelung
    - und dann ist es falsch !

  • Letztendlich hängt es beim Garantiebeginn auch vom Vertragsverhältnis zwischen Ausbauer und Fahrgestellhersteller ab wann die vermeintliche Garantie beginnt. Liefert z.B. Sevel an einen renommierten Ausbauer, beginnt z.B. bei Knaustabbert die Garantie mit Auslieferung an den Endkunden. Eine Zulassung ist nicht zwingend erforderlich.


    Bestellt ein Spezialausbauer ein Grundfahrzeug bei einer Markenvertretung beginnt in der Regel die Garantie mit Auslieferung an den Ausbauer.


    Bei Porsche (derzeit bauen die NOCH keine Womos) ist das wieder anders......


    Fazit: Das im System (Dialog, ECM usw.) hinterlegte Datum ist maßgeblich für den Garantiebeginn des Basisfahrzeuges in diesem Fall.

    Gruß, Michael


    Weinsberg Carabus Fire 601 MY18, mit Solarpanel 100WP, GW-Cam, 120 Lifepo4, sonst alles Serie :D

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