Gewährleistungsfrist während des Lockdowns

  • Manche Probleme treten aber nicht beim einmaligen Gebrauch auf.
    Deshalb hat der Gesetzgeber ja auch eine Frist von 6 Monaten eingeräumt.


    Dass die Gewährleistungsfrist wegen eines Sachmangels 24 Monate dauert ist bekannt? https://www.verbraucherzentral…aehrleistungsfristen-5113
    Das einzige was sich nach 6 Monaten umkehrt ist die Beweislast.


    In den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass der Fehler bei Übergabe noch nicht vorhanden war
    Vom 7. bis 24. Monat musst du beweisen, dass der Fehler bei Übergabe bereits vorhanden war oder den Grundzügen nach bereits angelegt war

  • Es gibt aber auch Fragen, da weiß man nicht wie man anders antworten sollte.
    Ich kaufe mir ein Cabrio und es regnet den ganzen Sommer – höhere Gewalt???
    Was mich auch wundert – weshalb strebt er nur 6 Monate Gewährleistung an, wo die gesetzlich doch zwei Jahre ist – oder habe ich eine Gesetzesänderung verpasst?


    Grüße,
    Andi

    Pössl Summit 540 Prime Modell 2021 auf FIAT 2.3 140 PS
    "Unsinkbar III" – der schönste Kasten der Welt!
    :D

  • Es geht hier um die ersten 6 Monate.


    Innerhalb dieser Frist geht der Gesetzgeber davon aus, dass auftretende Mängel bereits bei Fahrzeugübernahme vorhanden waren.
    Danach liegt die Beweislast beim Käufer.


    Und die Corona-Pandemie und die von der Regierung erlassenen Verordnungen sind etwas anderes als "ein verregneten Sommer"... zumindest aus meiner Sicht.


    Ich hatte gehofft, dass hier im Forum vielleicht ein Anwalt unterwegs ist, der dazu eine Meinung hat.

  • Ich hatte gehofft, dass hier im Forum vielleicht ein Anwalt unterwegs ist, der dazu eine Meinung hat.


    ... dann musst Du ins Harley-Forum — da gibt‘s genug Anwälte ;)
    Das mit der Beweisumkehr hatte ich nicht gewusst. Jedoch kann der Händler ja auch nichts für das ganze Schlamassel.


    Ich kann Dir da leider nicht weiterhelfen.


    Grüße,
    Andi

    Pössl Summit 540 Prime Modell 2021 auf FIAT 2.3 140 PS
    "Unsinkbar III" – der schönste Kasten der Welt!
    :D

  • Ich hatte gehofft, dass hier im Forum vielleicht ein Anwalt unterwegs ist, der dazu eine Meinung hat.


    :augengross:
    Mach's jetzt nicht schlimmer als es ist. Bewege das Teil in Form von Tagesausflügen oder sonstigen Fahrten, damit eine gewisse Kilometerleistung nicht nur Mängel am Ausbau zu Tage kommen, sondern auch vom Grundfahrzeug.


    Die eigentliche Inbetriebnahme sollte funktionieren und ist ja selbständig wiederum zu überprüfen.


    Der nur reine Campingbetrieb ist ja jetzt nicht zwingender Gegenstand zur Fehlererkennung.


    Es sei denn das Fahrzeug steht jetzt irgendwo in einer Halle, etc. und wartest auf die erste Reise?


    Da solltest dann ein wenig eigene Initiative starten um das Fahrzeug zu bewegen.
    Dafür braucht es keinen Camping-oder Stellplatz.


    Liebe Grüße

  • ... dann musst Du ins Harley-Forum


    Ich habe aber einen KaWa :zungelang:


    Es war eine grundsätzliche Frage.
    Und natürlich hoffe ich, dass das Teil problemlos funktioniert.


    Dass ich Tagesausflüge und Spazierfahrten machen kann, ist mir durchaus bekannt.
    Das habe ich ja auch schon gemacht.


    Manche Probleme treten aber eben erst auf beim dauerhaften Betrieb.
    Und ins WoMo vor die Haustür ziehen werde ich nicht....
    zumal ich um 22:00 Uhr wieder ins Haus kommen müsste, wenn ich mich an die akzuell geltende Regelung halten möchte

  • Ja da hat er natürlich recht! Die meisten Defekte treten zwischen 22 und 5 Uhr morgens auf. Das ist natürlich relevant und sollte in der gesetzlichen vorgeschriebenen Gewährleistung berücksichtigt werden. :lacha:

  • Der Kollege liegt nicht ganz so falsch in seiner Begründung der Offensichtlichkeiten und ich kann es nachvollziehen.
    Ansprüche seiner gedanklich nachvollziehbaren Gewährleistung beinhalten eine Nutzung des Fahrzeuges, innerhalb des kritischen Zeitraumes, um Ansprüche geltend machen zu können.

  • Anwalt, Mängel, Gewährleistung... Dein Händler ist ja zu bemitleiden.
    Ich hab die paar Mängel, die mMn zu beheben waren, nach 22 Monaten dem Händler gemailt, Termin ausgemacht, hingefahren, erledigt. Ohne nur einen Hauch Nachfrage von dort, 2ann das aufgetreten sein soll oder ob ich... nix.


    Wir haben hier Anwälte, die halten sich bis jetzt aber sinnvollerweise zurück, werden sie doch auch nichts anderes sagen als Andreas in #2.

    Schöne Grüße aus dem Allgäu Peter


    Pössl 2winR 25 Citroën Jumper Heavy 3.0 6m X290 - 2015 - Gastankflaschen - NH TTT - H7LED

  • Ich hatte gehofft, dass hier im Forum vielleicht ein Anwalt unterwegs ist, der dazu eine Meinung hat.


    Meinung hast du doch jetzt genug bekommen. Ein Anwalt sollte Wissen haben. Das wird er allerdings nicht kostenlos unters Volk bringen. Obwohl, ich glaube einer hat es tatsächlich gemacht.:D

  • Ansprüche seiner gedanklich nachvollziehbaren Gewährleistung beinhalten eine Nutzung des Fahrzeuges, ...


    Die Nutzung eines gekauften Gegenstandes spielt halt keine Rolle, es kommt nur auf den Gefahrenübergang an..... siehe §434 BGB


    Zitat: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.......


    Damit ist die Nutzung außen vor......

  • Ja, Meinungen habe ich genug gesammelt.:rolleyes:


    Vor allen aber kenne ich nun der Ton, der teilweise hier herrscht, insbersondere von denen, die als Moderatoren / Verantwortlich unterwegs sind.


    Es wäre schön gewesen, wenn sich nur diejenigen zu Wort gemeldet hätten, die das Thema ernst nehmen und tatsächlich etwas dazu beizutragen haben.


    Anwalt, Mängel, Gewährleistung... Dein Händler ist ja zu bemitleiden.


    Keine Sorge um den "armen Händler", wir haben ein sehr gutes Verhältnis.:)

  • Vor allen aber kenne ich nun der Ton, der teilweise hier herrscht, insbersondere von denen, die als Moderatoren / Verantwortlich unterwegs sind.


    .......


    Keine Sorge um den "armen Händler", wir haben ein sehr gutes Verhältnis.:)



    ...dann verstehe ich die Fragestellung noch weniger.


    Du hast 2 Jahre Gewährleistung. Ich hatte noch keinen Fall, wo sich ein Händler nach 6 Monaten innerhalb der 2 Jahre auf die Beweislastumkehr berufen hat. Die meisten Teile wie auch das Basisfahrzeug haben eh eine Herstellergarantie von 2 Jahren und mehr.


    Was hast Du denn als Antwort hier erwartet? Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und eine Nutzung des gekauften Gegenstandes ist nicht Voraussetzung für die Bestimmung der Dauer der Gewährleistung und schon gar nicht im Hinblick auf die Beweislastumkehr.


    Einen unangebrachten Ton Dir gegenüber kann ich hier nicht erkennen. Denk einfach mal über Deine Fragestellung nach und was eine Verlängerung der Gewährleistung bzw. Beweislastumkehr im Falle einer eingeschränkten Nutzung eines Gegenstandes praktisch bedeuten würde, dann kannst Du Dir die Antwort selber geben.


    Sorry, aber ich denke Du reagierst ein wenig überempfindlich.


    Viele Grüße
    Michael

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