Parkverbot Wohnmobil

  • ... Für alles Mögliche gibt es Schilder, sogar für Pedelecs, aber für Womo find ich keins


    aber doch: VZ 1048-17 "nur Wohnmobile"
    [Blockierte Grafik: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/6a/Zusatzzeichen_1048-17.svg/490px-Zusatzzeichen_1048-17.svg.png]

    Hans grüßt Euch aus der schönen Oberpfalz (in Bayern ziemlich oben & ziemlich rechts :blush:)
    BavariaCamp Pelino - Duc. 5,4 m / 3,5 t / 146 PS - EZ 09/2012 - 10/2023: 61.883 km:

  • Ich hab jetzt eben grad mal gegoogelt.
    Nach Verkehrszeichen StVO.


    ....da ist das Zeichen so einfach zu finden, dass ich hier den "Weg zum Ziel" nicht erklären werde.
    (denn auch wenn das hier ein Freizeitforum ist: Seitdem ich im Rentnerstaus lebe ist meine freie Zeit denn doch recht eingeschränkt, anderen damit "Zeit sparen" zu wollen ;) )

    Ralph.
    ________________________________________________________
    Knaus BoxStar Road, L.5,41m, Fiat 2,3L 130PS Multijet, Bj. 2015, Raumbad

  • Parkplätze bei dir mögen mit dem Sonderschild Nur PKW parken versehen sein.Dann würde ich einfach auf der Straße parken.Bis 3,5 Tonnen kann man ewig parken.Die können nicht an jeder Straße das Sonderschild Nur PKW parken aufstellen.

    La Strada Avanti H / Fiat Ducato 88 KW,2,3 l/Klimaautomatik,G.Jahrreifen,DachklimaTruma Aventa Compact 1700,autom. SAT Megasat Caravanmann,Solar Büttner Black Line 180 Watt,Alphatronics TFT LED SL 19 DSB+TV,Kissmann Kompressor Kühlschrank,KB 100 ENI,Batterie+Solarcomputer,Truma Combi D,
    Goldschmidt 6zoll ZLF,Multimedia AL -CAR Easinav Drive,Truma CP Plus,Moll AGM Aufbau Batt.2x95 AH,
    Fahrradträger SMV-Bike Max,Remifront,SOG,Goldschmitt Route Comfort Evo Federbein VA.

  • Da steht auch nichts zur Bedeutung


    Die ist nirgends definiert. "Nur Personenkraftwagen" ist das Einzige was unsere Recherchen damals ergeben haben. Was ein Personenkraftwagen ist, steht auch wieder nirgends. Laut den gültigen Fahrzeugklassen gibt's keine Personenkraftwagen mehr. Naheliegend wäre "Fahrzeug zur Personenbef"., also M1-Klasse. Also kannste da parken, da auch auch ein Wohnmobil zur Klasse M1 gehört.


    Gruß Thomas

  • also, jetzt einmal der Versuch: ganz "amtlich":

    • Das "Straßenverkehrsgesetz (StVG)" gibt in §§ 6 und 27 die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften.
    • Dann haben die Bundesministerien Verkehr / Umwelt diese Ermächtigung genutzt, um die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)" zu erlassen (neueste Fassung: 22.05.2017). Zustimmungspflichtig Bundesrat (=Länder).
    • Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist kein Gesetz sondern eine Rechtsverordnung (nicht Parlament sondern Ministerium zuständig). Ebenso zustimmungspflichtig durch Bundesrat. In der Anlage der StVO sind Verkehrszeichen aufgeführt. In der StVO ist bestimmt: "Auch Zusatzzeichen gelten als Verkehrszeichen."


    • Die Verwaltungsvorschrift zur StVO enthält als Anlage den "Katalog Verkehrszeichen (VzKat)". Und in diesem Katalog befasst sich der Teil 7 mit den "Zusatzzeichen". Und dort ist unter Ziff. 1010-67 das "Wohnmobil" genannt mit dem Hinweis, dass dieses Zusatzeichen sowohl als Gebotszeichen "P nur für Wohnmobile" als auch als einschränkendes Zeichen "nicht für Wohnmobile" verwendet werden kann.


    Was nun Autobahn-Raststätten betrifft:
    Wenn die örtliche Wegweisung Womos explizit mit nennt, dann sind (nur!) diese Plätze zu nutzen.
    Wenn die Wegweisung aber nur zwischen PKW und LKW (Busse) unterscheidet, können Womos (<3,5t) auf für PKW gekennzeichneten Arealen parken, wenn Sie den Verkehr nicht behindern. Die Länder / Polizeien sind vom Bundesverkehrsminister diesbezüglich informiert worden.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Hans-S ()


  • Nur fehlen trotzdem noch gültige "amtliche" Definitionen dieser Zusatzzeichen. Denn die bisherigen können so nicht mehr gelten, da sie sich auf veraltete Fahrzeugklassen beziehen.


    Aus Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen:
    "5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
    b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    c) Kochgelegenheit und
    d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann."


    Man kann den Juristen ja nachsagen was man möchte, aber manchmal haben die auch was richtig gemacht... ;)


    Gruß


    Andreas

  • [B]Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)[/B]
    zuletzt geändert 18.05.2017
    ...
    ...
    Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4 StVZO) EG-Fahrzeugklassen


    Ziff. 5:
    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.


    Ziff. 5.1:
    Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
    b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    c) Kochgelegenheit und
    d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.



    Ja, das hat sich wohl gekreuzt!

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  • Bin ich schon raus aus der Nummer denn eine Kochgelegenheit hab ich nicht.


    Geht das jetzt mit diesem Feilschen wieder los?


    Auch ohne Kocher ist und bleibt es ein Wohnmobil. Daran ändert auch der Wegfall einer Mindestanforderung nichts.


    Warum haben wir Juristen es schwer? Richtig: Weil immer wieder alle die Lücke suchen! ;)


    Grüsse
    Rainer

  • Ach diese Lücke, diese entsetzliche Lücke (Autor: Joachim Meyerhoff)


    ...und dann der sich daran entzündende Ärscher mit Stadtordnungsamt bis hoch zu Gericht.
    Und Ort der Verhandlungen (Gerichtsstand) ist dann ausgerechnet auch noch die mich bußenden Gemeinde, also muss ich auch noch dorthin um "Recht zu haben" und dieses dann auch noch wortklauberisch einfordern zu können, welches ich dann letztendlich dennoch nicht kriege.
    Ungerecht behandelt fahre ich dann wieder nach Hause und zahle all die zwischenzeitlich angefallenben Kosten, weil mich in solchen Sachen ja meine Rechtsschutzversicherung ebenfalls nicht unterstützen wird.


    Alles.


    Für einmal gerecht "Fünfe gerade sein" gelassen haben
    und doch nur einmal dort geparkt,
    wo sich der gesunde Menschenverstand auf Grund der Beschilderung schon sagte:
    DIE WOLLEN MICH HIER NICHT STEHEN SEHEN.


    ........aber ich hab trotzdem Recht,
    auch wenn mir das Keiner und Niemand (meine beiden Erzfeinde) zugestehen will :p

    Ralph.
    ________________________________________________________
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