TÜV abgelaufen während des Ausbau...

  • Da es bei dir pressiert werden eher die effektiven Massnahmen den kostengünstigen voran stehen.
    Dein Wagen ist ja noch als LKW zugelassen.


    1: Spricht was dagegen, die Trennwand wieder einzubauen, hinten alles was lose ist raus zu tun und zum TÜV zu fahren?
    Wenn der Laderaum zu ist , guckt der Prüfer da auch nicht rein. (selbst wenn..)
    Und selbst nen durchgefallener TÜV verschafft dir nen Monat Luft.


    2: Kurzzeitkennzeichen besorgen. (Dazu musser aber abgemeldet sein?) Rennerei inklusive...


    3: Privater Grund (scheint nicht möglich zu sein)

  • 1. nein, geht nicht wegen der bereits bestehenden Einbauten und weil die Trennwand schon längst verschrottet wurde. Das mit dem Monat Luft - gilt das immer, auch wenn der TÜV schon 6 Monate abgelaufen ist? Der "Mangel” soll ja laut Knolle bis zum 30. weg sein.. bestätigterweise
    3. An einem Stellplatz auf privatem Grund bin ich dran, ich will hauptsächlich vermeiden den abmelden zu müssen wegen a) dem gerenne und b) den kosten und c) damit ich damit auch noch Material etc. transportieren kann. Den Mangel muss ich aber trotzdem beheben, wenn ich das richtig verstanden habe, oder eben privat abstellen und abmelden, wenn ich das richtig sehe. Sonst besteht der "Mangel" ja weiter. Das interessiert die Cops nicht..

  • Hier gibts kompetente Leute, die kennen die entsprechenden Parapraphen beim Namen. Die melden sich sicher noch.


    Ich hatte einen ähnlich gelagerten Fall, da stand das Ordnungsamt bei mir wegen zu lange überzogenem Tüv.
    Information vor Ort ( und Angebot einer Lösungsmöglichkeit) war, das Auto auf privaten Grund zu verfrachten bis die nötigen Arbeiten abgeschlossen sind.
    Ohne Tüv darf ein Auto nicht auf öffentlichem Grund abgestellt sein oder bewegt werden.
    Das hab ich dann so getan und die Sache war geklärt.


    Auf jedem durchgefallenem Tüv Bericht steht drauf, dass ich 4 Wochen Zeit bekomme, die Mängel zu beheben und das KFZ wieder vor zu stellen.
    Und da ist jetzt die wirklich gute Frage, ob solch ein Bericht aufschiebende Wirkung hat.
    Aus meiner Sicht hat er, denn ich könnte ja auch einen Tag vor ultimo zum Tüv und durchfallen und hätte dann trotzdem den Monat.


    Ich habe deine Angelegenheit so verstanden, dass sich der 'Mangel' auf nichts spezifisches bezieht, sondern der 'Mangel' der abgelaufene TÜV (also die Nichtvorführung des Wagens) ist.
    Mit dem TÜV Bericht wäre der dann vorgeführt.
    Spannende Sache das..

  • lt Tüv, fehlende Trennwand konnte man in der alten DM Zeit anstelle der Trennwand mit Brett ca 30 cm hoch eingeschraubt abdecken. Sagte ich: ok beim nächsten mal weis ich dann Bescheid. zZ fahr ich ja aus Gründen des unvollständigen Ausbaus nur ohne rutschende Ladung. war ok


    probiers einfach, oder ruf vorher an, oder fahr mit PKW oder doch LKW mal erst zum fragen vorbei

  • oder ruf vorher an, oder fahr mit PKW oder doch LKW mal erst zum fragen vorbei


    Nüscht! Der braucht nen Zettel für die Polizei!
    Alles andere kann dann!


    Schraub dir n Brett rein als Trennwanddarsteller, sicherheitshalber 50cm hoch.
    Das kannste dann aber auch alles vor Ort mündlich klären.
    Schreib dir nen Fragenkatalog mit allem worin du unsicher bist und wenn der Prüfer auch Mensch ist kann das nen erhellendes Gespräch werden.
    Dann scheint auch wieder die Sonne :)

  • Ist es nicht einfacher und auch günstiger, ihn gleich umschreiben zulassen? Da sparste dir auch die teure LKW-Versicherung. Soviel brauchste gar nicht für ein Wohnmobil. Das hab ich letztes Jahr gleich am Anfang gemacht: http://siegberts-reisen.de/vom-lkw-zum-wohnmobil/
    Klappcouch, Küchenblock und Campingtisch (nur verzurrt). Fenster brauchste nicht.


    Gruß Thomas

  • normalerweise würde ich auch sagen einfach hinfahren - hatte ich auch gemacht - und kein TÜV bekommen - die Gasanlage war schon eingebaut - und sobald der Wohnraum mit der Fahrerkabine verbunden ist, braucht man zwingend erst die Gasprüfung für den TÜV. Also habe ich die Gasanlage fertiggestellt, geprüft und dann TÜV.
    Meiner war damals aber auch schon innen bis auf ein paar Verkleidungsteile fertig - also auch schon sichtbar ein Wohnmobil.
    Jörg

  • Hallo,


    Ist die Knolle denn von der Ordnungsbehörde oder Polizei?
    Die Knolle ist für den bereits abgelaufenen Tüv und somit nur eine Verwarnung.
    Wenn du einen kontrollbericht bekommen hast, steht auf diesem eine Frist. Den Kontrollbericht bekommst du beim TÜV abgestempelt und schickst ihn zur Strassenverkehrsbehörde, wo das Gegenstück wartet.
    Wenn du den abgelehnten tüvbericht hast, hast du auch einen Monat Zeit. Die Nachprüfung kostet 22 Euro o.ä.
    Eine erneute negative Nachprüfung verschafft dir ja wieder nen Monat.


    Wenn die Aufforderung vom Ordnungsamt ist, würde ich mit dem negativem tüvbericht dort hin und zeigen, dass du bemüht bist. Sollte dir eigentlich auch Zeit verschaffen.
    Die wollen ja hauptsächlich keine schrottautos auf der Straße stehen haben.


    Bei mir gab es die womoumschreibung auch ohne gasprüfung, weil meine Anlage auch noch nicht fertig war.


    Gruß Sven

  • Gefährliches Halbwissen...

    ... das Finanzamt interessiert sich für die Nutzung, da bei Fahrzeugen, die in erster Linie der Personenbeförderung dienen, nicht der günstige Lkw-Steuersatz zur Anwendung kommt, sondern nach den Pkw-Tarifen besteuert wird.


    Das stimmt nicht. Die Gesetzestexte zur Besteuerung wurden nach diversen Klagen (insbesondere wegen der Thematik Womo/Stehhöhe) 2012 angepasst, das FA hat sich an die von der Prüforganisation festgestellte bzw. von der Zulassungsbehörde eingetragene Fahrzeugklasse zu halten. Alle selbst veranlassten Prüfungen/Begutachtungen eines FA sind schlichtweg nichtig, wenn nicht sogar illegal.
    Siehe auch KraftStG §2 Abs.2 / 2

  • Nun mal vorsichtig mit dem Halbwissen...das von dir gesagte ist soweit richtig für alle nach der Gesetzesänderung neu zugelassenen Fahrzeuge. Ich habe das in meiner Aussage etwas zu kurz gefasst, insoweit hast du recht: die neue gesetzliche Regelung betrifft nämlich nur Fahrzeuge mit Erstzulassung nach der genannten Gesetzesänderung, ich glaube Dez. 2012. Für alle davor zugelassenen Fahrzeuge gilt eine unbefristete Übergangsregelung, so dass hier das alte Recht weiter angewendet wird, vgl. § 18 Abs. 12 KraftStG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG: "Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden"(=Pkw-Steuersatz).
    Außerdem hilft nichtig/illegal nicht, wenn das FA einen entsprechenden Bescheid erlässt. Man muss dann dagegen vorgehen und zwar erfolgreich.....leider musste ich die leidvolle Erfahrung mit dem geänderten KraftSt-Bescheid des HZA selber machen (Erstzulassung Oktober 2010).
    Gruß,
    Fritz

  • Nun mal vorsichtig mit dem Halbwissen...


    Jep, vorsicht mit Halbwissen!
    Ohne eingereichten Widerspruch, allein durch Selbstanpassung durch das FA sankt der Steuerbescheid für meinen T3 EZ'88 (seit 2003 SoKfZ WoMo) von 659euro als PKW (1.7l D ohne Abgasreinigung) zu 450Euro (>2,8t ohne Abgasreinigung).


    Und wenn du deinen Gesetzestext richtig gewissenhaft und bis zum Ende liesst, dann stellst du fest, dass es hier um "die Feststellungen der Zulassungsbehörden" geht, nicht um das FA. Das FA hat genau nullkommanix zu sagen... im Gegensatz zu vor 2012, als sie mit einer 1,60m Messlatte durch die Womos spaziert sind wenn man Widerspruch eingelegt hat und sich nen Schei**dreck um die Eintragung in Schein/Brief gekümmert haben.

  • Es geht um Feststellungen der Zulassungsbehörden, die dann als Folge Grundlage für die Einstufung durch das FA sind. Darüber besteht doch gar keine Frage, oder? Immerhin handelt es sich hier um das KraftStG, welches Grundlage für das Handeln des FA ist. Wonach sonst sollte das FA sich richten müssen, wenn nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes?
    Diese Übergangsregelung bedeutet: wäre ein als Lkw zugelassenes Fzg., das bisher vom FA als Pkw besteuert wurde (weil - trotz Lkw-Zulassung - vorrangig zur Personenbeförderung geeignet), nach der Gesetzesänderung nun wegen der Zulassung als Lkw niedriger zu besteuern, ist weiterhin trotz der gesetzlichen Neuregelung die Pkw-Steuer anzuwenden. Vgl. FG Sachsen v. 1.3.2013 6 K 670/12: "Der streitgegenständliche VW Amarok mit Doppelkabine war nach seiner objektiven Beschaffenheit kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen. Anderes folgt weder aus der verkehrsrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs als LKW noch aus der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG und der Aufhebung von § VERKEHRSTAENDG § 2 Abs. VERKEHRSTAENDG § 2 Absatz 2a KraftStG durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, BGBL Jahr 2012 I Seite 2431)."
    Oder FG München, 15.1.2015 – 4 K 2673/14:
    Nach § KRAFTSTG § 2 Abs. KRAFTSTG § 2 Absatz 2 Nr. KRAFTSTG § 2 Nummer 2 KraftStG sind ab 12.12.2012 die Feststellungen der Zulassungsbehörden für die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten verbindlich
    a) § KRAFTSTG § 2 Abs. KRAFTSTG § 2 Absatz 2 Nr. KRAFTSTG § 2 Nummer 2 KraftStG idF des Gesetzes zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012 (BGBl. I 2012, BGBL Jahr 2012 I Seite 2431 ff.) bestimmt, dass für die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten ab 12.12.2012 die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind. Das klägerische Fahrzeug, das von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuft worden ist, ist demzufolge ab dem 12.12.2012 nach § KRAFTSTG § 8 Nr. KRAFTSTG § 8 Nummer 2 KraftStG ein „anderes“ Fahrzeug, dessen Bemessungsgrundlage das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist und dessen Steuersatz aus § KRAFTSTG § 9 Nr. KRAFTSTG § 9 Nummer 3 KraftStG folgt.


    Übergangsregelung des § KRAFTSTG § 18 Abs. KRAFTSTG § 18 Absatz 12 KraftStG
    b) Dieses Ergebnis wird jedoch im Streitfall durch die Übergangsregelung in § VERKEHRSTAENDG § 18 Abs. VERKEHRSTAENDG § 18 Absatz 12 KraftStG idF des VerkehrStÄndG korrigiert. Nach dieser Bestimmung ist weiterhin § KRAFTSTG § 9 Abs. KRAFTSTG § 9 Absatz 1 Nr. KRAFTSTG § 9 Nummer 2 KraftStG – der Steuersatz für Personenkraftwagen – anzuwenden, wenn die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § KRAFTSTG § 2 Abs. KRAFTSTG § 2 Absatz 2 Buchst. a in der am 1.7.2010 geltenden Fassung (aF) des KraftStG führen würden.


    In der Gesetzbegründung (BT-Drs. 17/10039, 24 f.) heißt es zu § KRAFTSTG § 18 Abs. KRAFTSTG § 18 Absatz 12 KraftStG:


    „Die Regelung gewährleistet die Berücksichtigung umweltpolitisch erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer. Sofern bei Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse M1 (Pkw) zuzuordnen, die aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Personenkraftwagen konzipiert sind, die Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Personenkraftwagen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Personenkraftwagen geboten. Andernfalls würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung erfahren.“


    Gruß,
    Fritz

  • Ähm, sorry wenn ich jetzt mal dazwischenkrätsche. Was hat denn bitteschön das Finanzamt mit der Kfz-Steuer zu tun? Das macht doch schon seit Jahren der Zoll. Und der richtet sich natürlich nach der Zulassungsbehörde.


    Gruß Thomas

  • entschuldige bitte die unpräzise Ausdrucksweise, natürlich ist derzeit der Zoll zuständig und gemeint (ich schrieb ja auch HZA für Hauptzollamt in einem Beitrag). Dennoch richtet sich der Zoll für die vor Dezember 2012 zugelassenen Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart lt. Zulassungsstelle gern mal nach der "vorrangigen Eignung" des Fahrzeugs.
    Gruß,
    Fritz

  • Soo.. war gestern beim TÜV und der hat mir sogar fast eine Plakette verpasst, wäre da nicht ein Fehler im Abgasmanagement gespeichert gewesen. Jetzt heisst es am Montag, Löschversuch bei Peugeot und evtl. wenn er wieder auftritt, auch eine Reparatur (Ominöse Stellung eines Magnetventils und ein Lambdasondenfehler auf Bank1.. das kann, wenn ich zahlreiche Posts im Netz richtig interpretiere, alles sein). Offensichtlich war meine Angst, dass ich keine Plakette bekomme, bei diesem Prüfer unbegründet. Er war zwar still und hat nicht viel geredet, hat sich aber innen gar nicht umgesehen und meinte zum Abschluss nur "Viel Spaß beim weiteren Ausbau". ;D
    Alles nicht so wild. Trotzdem macht mich so TÜV-Kram immer nervös, vielleicht weil ich bei meiner Suche nach einem, der mir den Gurtbock einträgt, so lange auf Widerstand gestossen bin.. auch dazu kam übrigens kein Wort.


    ;D


    Vielleicht lasse ich ihn auch doch einfach als LKW weiter laufen und muss dann doch kein Fenster einbauen.. etc? Hmmmm

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